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Testpflicht auch bei immunisierten Personen

Die seit dem 10. Januar 2022 geltende Coronabetreuungsverordnung will gut studiert sein. Da wir an einem Punkt unsicher waren, haben wir bei der Bezirksregierung nachgefragt. Seit gestern wissen wir nun konkret, dass allePersonen/Eltern getestet sein müssen, wenn sie zu Elterngesprächen u.ä. kommen.

Die Bezirksregierung schrieb uns dazu:

...Derzeit gilt nach § 3 Abs. 6 CoronaBetrVO, dass abweichend von Absatz 1 ab dem 10. Januar 2022 zunächst am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen auch immunisierte Personen nur teilnehmen dürfen, wenn sie nach Maßgabe der folgenden Sätze mit einem negativen Testergebnis an Testungen teilgenommen haben, d.h. auch die Teilnahme an Elternabenden  etc. setzt nun auch bei immunisierten Personen zusätzlich einen negativen Test voraus. So sollen angesichts der Ausbreitung der Omikron-Variante möglichst viele Infektionen frühzeitig entdecken und damit ein Eintrag und eine weitere Verbreitung in den Schulen vermieden und so zur Sicherstellung von Präsenzunterricht beigetragen werden. Daneben gilt die Bestimmungen des § 2 CoronaBetrVO zur Maskenpflicht. Sofern es möglich ist, können Elterngespräche auch telefonisch oder digital erfolgen. „Kennenlern-Schulstunden“ sind durch die Verordnung nicht untersagt. Für die Durchführung gelten aber die Vorgaben der CoronaBetrVO. .....

Der Vorstand

 

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