Aufsichtsrat der Rudolf Steiner Schule Siegen
Der Aufsichtsrat vertritt ehrenamtlich die Interessen des Vereins gegenüber dem Vorstand. Er ist zuständig für die Sicherung des Konzeptes der Waldorfschule und damit für die Schulgestalt. Er ist ein neutrales Aufsichtsorgan, welches die Führung der Vereinsgeschäfte durch den Vorstand im Sinne des Vereinszwecks, der Vereinsziele und einer positiven Vereinsentwicklung auf Basis der Vereinssatzung überwacht.
Dazu muss der Aufsichtsrat jederzeit über alle wesentlichen Dinge des Schulgeschehens im Bilde sein. Neben einem regelmäßigen Austausch mit dem Vorstand ist hierzu die Teilnahme an schulinternen Informationsveranstaltungen wie Foren oder Beratungskonferenzen eine wichtige Möglichkeit. Dem Vorstand bietet der Aufsichtsrat in allen wichtigen Fragen Beratung an.
Der Aufsichtsrat genehmigt die Geschäftsordnungen sämtlicher Organe des Vereins. Er bestellt den Vorstand und ist als Vertreter des Vereins der „Dienstherr“ desselben (vertraglich, disziplinarisch).
Für eine gute Arbeit des Aufsichtsrats ist es außerordentlich wichtig, dass sowohl die Außensicht von engagierten Eltern und Freunden als auch die Innensicht durch tätige Mitarbeiter der Schule angemessen vertreten sind.
Der Aufsichtsrat hat mindestens 4 und höchstens 6 Mitglieder. Es wird angestrebt, dass mindestens ein aktives Elternteil und mindestens ein Mitglied aus dem aktiven Kollegium dem Aufsichtsrat angehören. Das einzelne Mitglied wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre Amtsdauer gewählt, eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Zum Ende eines jeden Wahljahres scheidet mindestens ein Mitglied aus dem Aufsichtsrat aus. Geschieht dies nicht durch das turnusgemäße Ende der Amtszeit, regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, welches Mitglied von seinem Amt zurücktritt. Bei unregelmäßigem Ausscheiden eines einzelnen Aufsichtsrats im laufenden Jahr muss spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand beauftragen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl anzusetzen.
Aufsichtsrat kann grundsätzlich jedes Vereinsmitglied werden. Ausgenommen sind Personen, die bereits in Vorstand oder Aufsichtsrat des Träger- bzw. Fördervereins tätig sind. Spätestens bei Amtsantritt muss eine solche Doppelfunktion durch Aufgabe des anderen Amtes aufgelöst werden. Bewerbungen für den Aufsichtsrat werden bis spätestens 10 Tagen vor der Mitgliederversammlung angenommen.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. An Aufträge und Weisungen Dritter sind sie nicht gebunden.